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Fall: Habe noch den alten grauen deutschen Führerschein, ausgestellt 1984, und hänge aus nostalgischen Gründen an meinem Lappen und hab nie daran gedacht ihn irgendwann als Kartenversion haben zu wollen.
Nachdem der Rosa Führerschein eingeführt wurde, war ich - Jahrgang 1965 - nicht mehr verpflichtet, den abändern zu lassen.
Nu lebe ich seit 12 Jahren auf Sardinien, echter Residente, kam diverse Male in Polizeikontrollen und habe alle wohlbehalten überstanden.
Jetzt haben wir in unserem Dorf einen Carabiniere, der anstatt sich auf echte Verkehrssünder zu fixieren, darauf festgefressen hat, dass er meinen Führerschein nicht akzeptiert und mir sagte, dass ich als Residente verpflichtet bin, meinen geliebten Lappen abzugeben um mir den rosa italienischen Führerschein ausstellen zu lassen..
Wer weis wo ich Rat finde bzw. klare Auskünfte. Denn bisher bin ich noch nicht viel weitergekommen. Habe bei der Diplo in Rom auf der Webseite gefunden, dass sie meinen hier akzeptieren müssen. Ebenso auf der Seite der EU steht, dass er akzeptiert werden muß... boh... hüüüülfe...
der gute hat recht...
du hättest damals dir innerhalb von 90 tagen deinen dtsch.führerschein annerkennen lassen....
später wurde alles anders und man muss innerhalb eines jahres den ausl.führerschein in ital.umschreiben lassen...
(was natürlich abgesehn von deinem jugendl.foto auf dem grauen schmerzlich sei...und noch schmerzlicher weil ital.führerscheine nach dem 50.lebensjahr verkürzte dauer haben, müssen immer wieder mit ärztl.attest erneuert werden...)
schau und lese mal:
"Conversione patenti: elenco aggiornato
(novembre 2011)
Gli stranieri che hanno ottenuto la residenza in Italia possono guidare con la patente rilasciata nel proprio Paese solo per la durata di 1 anno (a partire dalla data di acquisizione della residenza). La patente deve però essere accompagnata da un Permesso internazionale di guida o una traduzione giurata della patente stessa.
Dopo:
• o si deve fare la conversione
• o si devono rifare gli esami della patente
La conversione infatti è possibile solo se tra l'Italia e il Paese d'interesse esistono degli accordi reciproci. Questi accordi possono avvenire in qualsiasi momento, dunque è fondamentale rivolgersi all'autoscuola che, dopo avere contattato la Motorizzazione, può dare le informazioni più aggiornate in tal senso.
Per chi vuole comunque avere un'idea, rendiamo disponibile un elenco degli Stati per i quali è possibile ottenere la conversione delle patenti (l'elenco è pubblicato anche sul sito del ministero dei Trasporti)."
P.S. die conversione für dtsch.führerscheine ist erlaubt
P.S.S. die führerscheine (v.a.die europäische) werden annerkannt, jedoch muss sich der inhaber eines "fremd"führerscheins den gesetzen des landes unterordnen, in dem er lebt....also umschreiben.
grumpf........ist ne seite von 'nem ministerium.....und bestätigt nur das, was ich schon oben geschrieben habe.
lassen wir den thread lieber sacken.........ist ein unangenehmes thema.
kann la prugnola gut verstehen.........seufz
(boaaaah hätte ich bloß alle meine ex-führerscheine......mit jedem neuem wird das foto immer schlimmer.......)
..blöd ist, das es ortsansässiger carabinieri bei la prugnola ist......da wird sie sich beugen müssen.....
Ich hatte das selbe Problem. Bin aufgehalten worden, wurde darauf hingewiesen, dass ich den Schein innerhalb 1 Jahres nachdem ich Residente geworden war, haette umschreiben lassen muessen.
Also bin ich zur motorizzazione civile in Cagliari. Hier wurde ich freundlich "abgewiesen". Ich KANN ihn umschreiben lassen, muss aber nicht.
Einen Tip gab man mir noch mit: Da mein FS nur in Deutschland registriert sei, sollte ich diesen mal verlieren, so muss ich dann nach Deutschland um einen Ersatz zu beantragen - muehsam.
Also kann ich ihn auch hier registrieren lassen. Kostet ca. 40 Euro, muss per bollettino postale getaetigt werden, dann Formular von der motorizzazione civile auf Antrag auf Registrierung - und fertig.
Eine: Das Alte Graue Fuhrerschein ist nicht annerkannt als gueltig fuer Ausland oder besser gesagt als Internationale Fuhrerschein. Nicht in Italien und auch nicht in EU. Wenn man will kann ich wieder die ganze Gesetzt Posten.
Aber um annerkant zu sein, ein Schein, soll die Konformitaet Regeln halten.
Das macht den Rosene Schein. Das Graue nicht.
Das zweite Thema
Die Fuehrerschein muess gewechselt werden, laut Land Regeln.
Das bedeutet innerhelb 5 oder 10 Jahren, nachdem die Residenz in Italien genommen hat. Das gilt auch fuer Italiener die Deutsche Schein haben.
Wenn du die ganze Gestzte brauchst, sende dir gerne zu.
Stellt dich einfach mit mir in Verbindung.
Achte dass deine Fuererschein, wenn du das nicht innerhalb der richtige Zeit wechselt, als gelaufen und daher nicht rennoviert, zaehlen kann.
Empfehlung: wende dich an eine sehr gute Agenzia die auch sich auskennt.
Erst mal vielen Dank an alle...
@ Christine - hier gibt es Serviceagenturen, die den behördlichen Kram für die armen Sarden übernehmen... Im Norden kenn ich eine gute (solltest Du Info's brauchen)
@ Ingrid - auch ich hab von der Motorizzazione die Info.
Schaut mal hier - Punkt 4!!! http://www.rom.diplo.de/Vertretung/.../Leben_20und_20Arbeiten/SeiteNiederlassg.html
"Bei Wohnsitzverlegung nach Italien ist es ratsam, die deutsche Fahrerlaubnis nach Erhalt der Residenza beim zuständigen Straßenverkehrsamt (Motorizzazione Civile) registrieren zu lassen. Personen, die Inhaber eines grauen oder rosafarbenen Führerscheins sind, sollten diesen bei der Motorizzazione gegen einen neuen Vordruck eintauschen. Eine Verpflichtung zum Umtausch besteht jedoch nicht."
ööööps und da sind wir schon wieder nicht weiter...
meine Lösung: geht und lasst die Führerscheine umschreiben und nehmt die ital. Bestimmungen in Kauf (graue und rosa Führerschein-Besitzer die bereits mehrere Jahre in Italien leben).
EU - Modell: einfach gelegendlich mal registrieren lassen und jut. Sollte mal der Führerschein verloren gehen, bekommt man in Italien anstandslos einen neuen mit I statt D ausgestellt und muss sich dann kümmern, ihn aller 10 Jahre zu erneuern (mit wenig Kosten), dass man, wenn man die 50 Jahre erreicht hat regelmäßig beim Arzt checken lässt, ob man noch vollwertiges Mitglied im STrassenverkehr ;o) sein darf und auch dann ist jut. Wird die REgistrierung nicht gemacht und der Führerschein geht verloren, muss man erst nach D. dort einen Nachweis holen, dass man den Führerschein gemacht hatte und er nicht eingezogen wurde und dann dennoch einen neuen in Italien ausstellen lassen - viel zu viel Umstand in Folge.
Den grauen Lappen muss man ja nicht endgültig abgeben. Er wird entwertet und man darf ihn behalten.
Für alle die, die noch vorhaben ins EU - Ausland zu gehen: mein Rat, vorher noch auf das neuste EU - Modell umschreiben lassen. Gilt ohnehin nicht mehr als Identitätsnachweis, sondern zeigt nur noch an, dass man Auto fahren darf, oder LKW oder Moto. Keine Adresse drin und nix. Also, wo ist das Problem?
Jemand der ins Ami - Land geht muss auf alle Fälle dort nochmal den Führerschein machen und seinen entwerten lassen, denn der deutsche gilt dort definitiv nicht, wenn man seinen Wohnsitz dort hat. Macht auch jeder, der dorthin auswandert.
Habt ihr euch mal überlegt warum heutzutage auch in Italien das Erwerben einen Führerscheins weit über 1000 Euro kostet? Hier ist nämlich die Gebühr und STeuer für die nächsten Jahre mit enthalten, die Prüfungsbedingungen sind nach EU Standart etc. Eben wie es in D. schon seit langem Gang und Gebe ist.
Warum wird man wohl mit einem EU Modell, welches in Deutschland ausgestellt wurde, hier dennoch weggeschickt, mit dem Satz eine Registrierung reicht vollkommen? Ist mir nämlich auch passiert. Auch meinen wollten sie nicht umschreiben sondern meinten, der gelte und eine Registrierung wäre eventuell gut wegen o.a. Grund, aber mehr auch nicht.
Man kann ihn in allen Sprachen lesen, die wichtigen Daten mit Scadenza sind drauf und es gibt auch hier ein Bundesverkehrsamt, bei dem Verkehrssünder registriert werden. Laut Schengener Abkommen müssen diese EU weit zusammenarbeiten.
Punkt.
Also, da grassieren ja viele Un- bis Halbwahrheiten zum Thema. Mein Führerschein ist vom Dez. 1966 (uraltgrauer Lappen!), u. hier u. überall in der EU (u. darüber hinaus) gültig. Kein Handlungsbedarf!
1. Ein gültiger deutscher Führerschein berechtigt zum Führen eines Kraftfahrzeugs der darin bezeichneten Fahrzeugklasse auch in Italien. Dies gilt auch für ältere Führerscheine auf den rosafarbenen oder grauen Vordrucken und unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Führerscheininhabers. Wenn der Wohnsitz dauerhaft nach Italien verlegt wird, wird die Registrierung und Anerkennung (s. unter 4 a) bei der hierfür zuständigen „motorizzazione“ empfohlen.
2. Die deutschen Auslandsvertretungen besitzen keine rechtlichen Kompetenzen zur Mitwirkung in Führerscheinangelegenheiten. Innerhalb des EU/EWR-Raumes gilt, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes für die Ersterteilung und Ersatzausstellung nationaler sowie für die Ausstellung internationaler Führerscheine zuständig ist. Dies ist durch Richtlinie 91/439 EWG zwingend vorgeschrieben. Die Auslandsvertretungen können daher auch bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung keinen neuen Führerschein oder ein gültiges Ersatzdokument ausstellen.
3. Bei der evtl. Notwendigkeit einer Neuausstellung des Führerscheins durch ital. Behörden z.B. wegen Verlusts, Diebstahls oder Zerstörung kann es zu Unannehmlichkeiten oder Verzögerungen kommen, da der Führescheininhaber sich in der Regel zunächst bei den deutschen Behörden einen Karteikartenauszug beschaffen und diesen mit ital. Übersetzung vorlegen muß. Erst danach kann der ital. Führerschein wie unter 4. b) beschrieben erteilt werden.
4. Nach Wohnsitzverlegung nach Italien kann der Inhaber eines deutschen Führerscheins diesen ohne Änderung beibehalten oder es bestehen folgende Möglichkeiten:
a) Anerkennung (Riconoscimento)
Die Anerkennung des deutschen Führerscheins durch die ital. Behörden hat den Vorteil, dass im Falle von Verlust, Diebstahl oder Zerstörung die Neuausstellung durch die ital. Behörden schneller geht; auch berechtigt die bis zur Neuausstellung ausgegebene vorläufige Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Italien. Voraussetzung für die Anerkennung ist in jedem Fall, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz (residenza) in Italien hat. Der Antrag soll innerhalb von 90 Tagen nach Erteilung der residenza bei der zuständigen Führerscheinbehörde (motorizzazione civile) gestellt werden. Die Anerkennung kann aber auch später nachgeholt werden.
Ein Nachweis der Anerkennung wird auf dem deutschen Führerschein angebracht.
Folgende Dokumente müssen für die Anerkennung eines deutschen Führerscheins in Italien vorgelegt werden:
· Formblatt TT746 (kostenfrei erhältlich am Schalter der Führerscheinbehörde motorizzazione);
· formlose Erklärung des Antragstellers, seinen Wohnsitz (residenza) in Italien zu haben oder Certificato di residenza oder libretto sanitario aus dem der Wohsitz hervorgeht;
· Einzahlungsnachweis (bollo)über 10,33 Euro;
· Einzahlungsnachweis über 5,15 Euro
Wichtig:
Zu berücksichtigen ist, dass der anzuerkennende deutsche Führerschein nach italienischem Recht gültig sein muss. Nach ital. Recht haben Führerscheine nur eine begrenzte Gültigkeitsdauer (max. 10 Jahre, ab vollendetem 50. Lebensjahr 5 Jahre). Wenn der anzuerkennende deutsche Führerschein nach ital. Recht abgelaufen wäre, muss zusätzlich ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorgelegt werden. Dieses kann nur von einem hierfür zugelassenen Amtsarzt ausgestellt werden; eine Liste kann bei der motorizzazione civile angefordert werden.
b) Umschreibung (conversione)
Die Umschreibung des deutschen in einen ital. Führerschein ist alternativ zur Anerkennung möglich, hat demgegenüber aber keine erkennbaren Vorteile. Zu berücksichtigen ist dabei wiederum, dass der italienische Führerschein nach Ablauf der gesetzlichen Gültigkeitsdauer (vgl. oben) verlängert werden muss.
Die Umschreibung soll innerhalb eines Jahres nach Erteilung der residenza bei der motorizzazione civile beantragt werden.
Folgende Dokumente sind zur Umschreibung vorzulegen:
· Formblatt TT2112 (kostenfrei erhältlich am Schalter der Führerscheinbehörde motorizzazione);
· Gesundheitszeugnis eines Amtsarztes in Original und Fotokopie mit Passfoto (nicht älter als sechs Monate);
· zwei weitere Passfotos mit weißem Hintergrund ohne Kopfbedeckung;
· Original des ausländischen Führerscheins und beidseitige Fotokopien;
· Einzahlungsnachweis über 20,66 Euro;
· Einzahlungsnachweis über 5,16 Euro
5. Jeder EU-Bürger kann auch einen ital. Führerschein durch Fahrschulunterricht und Ablegung einer Fahrprüfung erwerben, Voraussetzung hierfür ist die residenza. Sollte der Inhaber eines ital. Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung allerdings noch seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt haben, berechtigt dieser Führerschein nicht zum Führen eines Kfz in Deutschland (Ausnahme : mind. 6-monatiger Italienaufenthalt zum Besuch einer Universität oder Schule).
6. Für nicht in Italien wohnhaft gemeldete EU-Bürger, die einem besonderen Aufenthaltsstatus unterliegen (z.B. NATO-Soldaten oder Angehörige von UN-Organisationen) gelten die genannten Regelungen analog, die Residenzbescheinigung sollte dann durch eine Bescheinigung der Dienststelle ersetzt werden.
Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (2008/766/EG) Amtsblatt Nr. L270 vom 10.10.2009 S 0031-0079.
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der deutschen Auslandsvertretungen in Italien im Zeitpunkt der Textabfassung. Die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben erfolgt unverbindlich und ohne Gewähr. Bei weiteren Fragen wird empfohlen, sich direkt an die jeweils zuständigen Stellen zu wenden bzw. einen Rechtsbeistand zu konsultieren.
Quelle: Deutsche Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Italien
hier der Originaltext des Artikels 136 der ital. Strassenverkehrsordnung in der gültigen Fassung und bestell Deinem Carabinieri, dass er ne "Prugna nella testa" hat und am besten seinen Dienst quittiert.
Auf Deutsch: Du kannst Deinen Führerschein umschreiben lassen, mußt es aber nicht. Das ist eine "Kannbestimmung" und keine "Mußbestimmung"!
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Decreto Legislativo N. 285 del 30/04/1992
emessa da: Ministero delle infrastrutture e dei Trasporti
Pubblicazione della norma sulla G.U. n. 114 del 18/05/1992
Titolo/Oggetto
Nuovo codice della strada
articolo 136: Conversioni di patenti di guida rilasciate da Stati esteri e da Stati della Comunità europea
(1)
1. I titolari di patente in corso di validità, rilasciata da uno Stato membro della Comunità economica europea, che abbiano acquisito la residenza anagrafica in Italia, possono ottenere, a richiesta e dietro consegna della suddetta patente, la patente di guida delle stesse categorie per le quali è valida la loro patente senza sostenere l'esame di idoneità di cui all'art. 121. La patente sostituita è restituita, da parte dell'autorità italiana che ha rilasciato la nuova patente, all'autorità dello Stato membro che l'ha rilasciata. Le stesse disposizioni si applicano per il certificato di abilitazione professionale, senza peraltro provvedere al ritiro dell'eventuale documento abilitativo a sé stante.
2. Le disposizioni di cui al comma 1 si applicano, a condizione di reciprocità, anche ai titolari di patenti di guida rilasciate da Paesi non comunitari, fatto salvo quanto stabilito in accordi internazionali.
3. Il rilascio di patente in sostituzione di una patente di altro Stato avviene previo controllo del possesso da parte del richiedente dei requisiti psichici, fisici e morali stabiliti rispettivamente dagli articoli 119 e 120. Il controllo dei requisiti psichici e fisici avviene a norma dell'art. 126, comma 5.
4. L'accertamento dei requisiti psichici e fisici non è richiesto qualora si dimostri che il rilascio della patente da sostituire, emessa da uno Stato membro della Comunità europea, è stato subordinato al possesso di requisiti psichici e fisici equivalenti a quelli previsti dalla normativa vigente. In questa ipotesi alla nuova patente non può essere accordata una validità che vada oltre il termine stabilito per la patente da sostituire.
5. Nel caso in cui è richiesta la sostituzione, ai sensi dei precedenti commi, di patente rilasciata da uno Stato estero, già in sostituzione di una precedente patente italiana, è rilasciata una nuova patente di categoria non superiore a quella originaria, per ottenere la quale il titolare sostenne l'esame di idoneità.
6. A coloro che, trascorso più di un anno dal giorno dell'acquisizione della residenza in Italia, guidano con patente rilasciata da uno Stato estero non più in corso di validità si applicano le sanzioni previste dai commi 13 e 18 dell'articolo 116. (3)
6-bis. A coloro che, trascorso più di un anno dal giorno dell'acquisizione della residenza in Italia, pur essendo muniti di patente di guida valida, guidano con certificato di abilitazione professionale, con carta di qualificazione del conducente o con un altro prescritto documento abilitativo rilasciato da uno Stato estero non più in corso di validità si applicano le sanzioni previste dai commi 15 e 17 dell'articolo 116. (4)
7. A coloro che, avendo acquisito la residenza in Italia da non oltre un anno, guidano con patente o altro necessario documento abilitativo, rilasciati da uno Stato estero, scaduti di validità, ovvero a coloro che, trascorso più di un anno dal giorno dell'acquisizione della residenza in Italia, guidano con i documenti di cui sopra in corso di validità, si applicano le sanzioni previste per chi guida con patente italiana scaduta di validità (2).
-------------------------------------------------
(1) Sulla materia si veda anche il decreto ministeriale 8 agosto 1994 (Recepimento della direttiva del Consiglio n. 91/439/CEE concernente le patenti di guida), che stabilisce la equivalenza delle patenti rilasciate da Stati della UE con le patenti italiane, ed il successivo decreto ministeriale 30 settembre 2003 n. 40T (Disposizioni comunitarie in materia di patenti di guida e recepimento della direttiva 2000/56/CE).
(2) Per il decreto ministeriale 8 agosto 1994, la conversione di patenti comunitarie anche oltre il decorso annuale della residenza è puramente facoltativa.
(3) Comma modificato dalla legge 29 luglio 2010 n.120
(4) Comma inserito dalla legge 29 luglio 2010 n.120
Die graue Fuererschein ist ohne Konformitaet Zertifikat nicht in Ausland gueltig. Das weil nicht die EU Richtilinee entspricht.
wieso wird diese Zertifikat erstellt bei die Deutsche behoerde? Weil es noetig ist.
Die ganze Gessetzte und Paragraph die gueltig sind:
Fuer nicht EU Buerger die innerhalb ein Jahr, vom der Tag wo Ihre Residenz in Italien legen,das Fuererschein wechseln muessen: art. 136/6° und art. 116/13°, wenn abgelauft; art. 136/7° und art. 126/7° C.d.S.. wenn noch gueltig. Wenn das Schein nicht laut EU Linee erstellt worden ist, dazu kommt den art. 135/2°-4° co. C.d.S..
Fuer EU Burger: jede Schein muess annerkannt werden aber die Gueltigkeit wird laut dierse Art.: D.M. vom 8 agosto 1994 (Direttiva 91/439/CEE vom 29 luglio 1991),Circolare del Ministero dell’Interno n° 98 mit Protocollo n° M/2413-15 vom 4 ottobre 1999.
Es gibt zwei verschiedene Faelle.
Fuerrschein mit Ablaufdatum: der Burger kann bis zum Ablaufdatum fahren, danach muess er der Schein tauschen
Fuererschein ohne Ablaufdatum:
Seit den Tag an dem die Residenz in Italien hat , ist wie mann eine Italiensiche Fuererschein haette, bedeutet dass der Schein die italiensiche Gesetzte unterstehen muess.
Beispiel : Burger mit weniger als 50 Jahren, den 1.1.2000, tag in dem seine residenz in Italien legt.
Umschreibung Termin und Ablauf Datum 2.1.2010
Beispiel : Burger mit mehr als 50 Jahren, den 1.1.2000, tag in dem seine residenz in Italien legt.
Umschreibung Termin und Ablauf Datum 2.1.2005
Bestraft wird man laut Art vom C.d.S. 126/7° co.
Die Polizei ist in Fall vom Unfall berechtigt das Residenz Datum zu pruefen und das Verischerung so wie das Gericht es weiter zu leiten. .
Ab Februar 2013 gibt es keine EU Laender mehr, die Scheine nicht laut EU Richtlinee erstell akzeptieren soll und darf. Das bedeutet dass der Graue Schein nicht mehr gueltig in Ausland wird, auch nicht mit das komische Zertifikat
Was damit jede macht ist eigentlich seine Sache.
Aber leider so ist das Lage.
EU Richtlinee vor alles
was Beppe gepostet hat, ist genau das was ich mit wenigen Worten versucht habe zu erklären.
Wer im Besitz eines grauen Führerscheines ist, hat dann wohl Diesen vor mind. 25 wenn nicht sogar 30 Jahren gemacht. Will heissen, der Inhaber wird wohl in nächster Zeit die 50 erreichen und demzufolge sich der ital. Verordnung unterordnen müssen, die 5 bzw. 10jährigen Tests durchzuführen - außerdem wurde der graue Führerschein nur in deutscher Sprache ausgestellt (korrigiert mich wenn ich falsch liege), erst der rosa Schein ist in dt - engl. - franz. und ital. Sprache.
Ich bleibe dabei - auch wenn es nicht absolutes Muss ist - einen Führerschein der nicht dem neuen EU Modell entspricht, würde ich einfach umändern lassen um einfach behördlicher Willkür und Nachteile die einem entstehen könnten, schon im Vorfeld zu umgehen. Solange sich niemand beschwert, lasst es einfach laufen. Regelungen gibt es ja nun solche und solche ;o)
Speziell bei dir @LaPrunogla, ein Carabinieri hat dich nun auf dem Kieker und der wird nicht locker lassen..... Ich weiß z.B., dass sie seit 3 Jahren ständig auf Lehrgänge geschickt werden um erklärt zu bekommen, wie es sich mit ausländischen Auto's verhält, Nummernschilder, TÜV, ASU, Versicherung etc. Woran man sieht, ob ein Führerschein noch gültig ist, ob ein Auto auch wenn es kein ital. Kennzeichen hat, wirklich im Heimatland registriert und versichert ist. Hier in unserer Gegend werden auch zunehmend dt. Touristen und Residente mit dt. Nummernschildern rausgefischt und kontrolliert. Die Zeiten seelenruhig mit einem Auto mit dt. Nummernschildern hier rum zufahren und zu denken, die holen mich schon nicht raus, sind auf jeden Fall vorbei. Carabinieris werden geschult ;o)
Auch in Deutschland wurden schon mehrfach Besitzer grauer Führerscheine aufgefordert sich diesen in Deutschland umschreiben zu lassen. Irgendwann hat auch dort niemand mehr den Grauen. Gleiches passiert doch auch mit Perso's etc. Es gibt Neue und anders genormte und irgendwann hat auch jeder einen Neuen.
Es geht ja nicht darum, dass du am Ende Führerscheinlos bist, sondern das man einfach nachweisen kann, im Besitz eines diesen zu sein.
Ich musste mich hier auch schon mehrfach der ital. Behörde beugen, weil sie es nun mal so wollen und nicht so, wie es in Deutschland üblich ist. Dafür leben wir ja nun aber mal in Italien und es gelten für uns, deren Gesetze und Bestimmungen auch wenn uns nicht alle schmecken.
ah monalisa
geht es nur wenn du noch ein wohnsitz in deutschland hast
Eine Reise auf tausend Kilometer, beginnt mit einem kleinen Schritt. Was diesen ersten Schritt in Sardinien, besonder macht, ist dass er die Tür öffnet, zu einer Reise durch Emotionen und Gefühlen die bei uns immer bleiben werden.
@Beppe: Danke, das ist genau der Text, den ich immer gesucht habe, nach Jahren werde ich nun wieder etwas entspannter sein, wenn ich die Carabinieri am Strassenrand entdecke
Ich will noch hinzufuegen:
Ich muss und will mich entschuldigen, denn ich habe zwar vom "grauen" deutschen Lappen durchaus den Beitrag gelesen, diesen so "unwichtigen" Punkt jedoch irgendwie komplett ausser Acht gelassen, weil es mich ja auch nicht wirklich betrifft. Was ich schrieb gilt fuer den rosanen EU-anerkannten Fuehrerschein. Also sorry, falls es fuer Verwirrung gesorgt haben sollte.
Ich gebe meinen Lappen nicht her - trotz grausamen 80er-Jahre Foto. Ich bin schlichtweg zu faul ihn staendig erneuern oder verlaengern lassen zu muessen, ich mag Behoerdengaenge einfach nicht - daher. Wohl oder uebel sollte ich ihn jedoch endlich mal registrieren lassen.
Das problem hatte ich auch in germany, na 6 monaten musste ich ein deutschen führerschen beantragen. Ist doch klar wegen den punkten, in italien haben sie mein Vater gesagt das er nach einen jahr glaube ich. Aber einfach bei der motorizzazione (zulassungsstelle) vorbei schauen und da nach infos fragen. Ciao
Begründet der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (d.h. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Führerscheine aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten werden in Deutschland unbeschränkt anerkannt und brauchen, auch bei Wohnsitzbegründung in Deutschland, nicht umgeschrieben werden.