Flug Winterflugplan 2022/23

amaca

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Hat jemand Infos, ob noch Flüge im Winterflugplan hinzukommen? Ende Dezember ist es bisher schwierig wie nie von (Nord-) Deutschland nach Olbia zu kommen.
 
Da div fluggesellschaften bereits flugpläne für nächsten frühling online haben: bei denen kommt für den winter eher nichts mehr dazu. Aber wirklich wissen kanm man das momentan nicht, evt direkt nachfragen
 
War letztes Jahr schon so. Geht wahrscheinlich über Rom mit Zwischenlandung. Aber war auch innerhalb Italien letztes Jahr schon teuer.
 
ist schon komisch, dass man weihnachten kaum mit den flieger auf die insel kommt
EasyJet fliegt mehrmals die Woche von MXP nach Olbia, ITA/Volotea den ganzen Winter täglich von Rom und Linate nach Sardinien und Ryanair z.B. von Bergamo ebenfalls nach Alghero und Cagliari. Man kann auch im Winter nach Sardinien fliegen, halt nicht so bequem. Ein paar Tage Aufenthalt z.B. in Rom lohnen sich immer.
 
es stimmt schon, dass früher zB Ryanair den ganzen Winter über direkt auf die Insel geflogen ist. Von mehreren Flughäfen in Deutschland aus. Ob nur Corona am zusammengestrichenen Flugplan Schuld ist?
Es geht ja nicht nur um uns, viele Sarden arbeiten in Deutschland und möchten ja gerne über Weihnachten günstig nach Hause fliegen.

Und was ist mit dieser Förderung? Ich verstehe da so manches nicht wirklich

EU-Gericht weist Kommission wegen staatlicher Beihilfen für sardische Flughäfen zurück: "EU-Exekutive hat keine Vorteile für Volotea und Easyjet nachgewiesen

Die Entscheidung betrifft die Tätigkeiten der beiden Unternehmen auf den Flughäfen Cagliari und Olbia
17. November 2022

Brüssel Der Gerichtshof der Europäischen Union hat heute Morgen die beiden Urteile des Gerichts aufgehoben, mit denen die Klagen von Volotea und EasyJet gegen die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen Italiens für sardische Flughäfen abgewiesen wurden. Diese Entscheidung wird auch für nichtig erklärt, soweit sie Volotea und EasyJet betrifft, da die Kommission das Vorliegen eines diesen beiden Fluggesellschaften gewährten Vorteils nicht nachgewiesen hat.

Das Gericht der EU erinnert daran, dass "die Kommission am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens betreffend ein italienisches Regionalgesetz und seine Durchführungsbestimmungen, mit denen den Verwaltungsgesellschaften sardischer Flughäfen Finanzmittel für den Ausbau der Flugverbindungen mit der Insel gewährt werden konnten, entschieden hat, dass diese verschiedenen Maßnahmen rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellen.

Volotea und easyJet sowie andere Fluggesellschaften wurden in Bezug auf ihre Aktivitäten auf den Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia als Begünstigte solcher Beihilfen betrachtet. Diese beiden Fluggesellschaften erhoben daraufhin Klagen auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Mit Urteilen vom 13. Mai 2020 wies das Gericht diese Klagen ab. Sowohl Volotea als auch EasyJet legten daraufhin beim Gerichtshof Rechtsmittel ein und beantragten die Aufhebung der Urteile des Gerichts."

In seinem heutigen Urteil hebt der Gerichtshof "die Urteile des Gerichts sowie die angefochtene Entscheidung auf, soweit sie Volotea und easyJet betreffen".

"Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts voraussetzt, dass alle im FEU-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, darunter die, dass die fragliche staatliche Maßnahme dem oder den begünstigten Unternehmen einen Vorteil verschafft. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung ein solcher Vorteil bei jeder staatlichen Maßnahme vorliegt, die unabhängig von ihrer Form und ihren Zielen geeignet ist, ein oder mehrere Unternehmen gegenüber der Lage, in der sie sich unter normalen Marktbedingungen befinden würden, unmittelbar oder mittelbar zu begünstigen", so die Gemeinschaftsgerichte.

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, "dass das Gericht in den angefochtenen Urteilen nicht geprüft hat, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, zu prüfen, ob die zwischen den Flughafenbetreibern und den Fluggesellschaften geschlossenen Dienstleistungsverträge marktübliche Transaktionen darstellen. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht anwendbar sei, da die Region Ziele von öffentlichem Interesse verfolgt habe und über Flughafenbetreiber gehandelt habe, die private Unternehmen seien.

Darüber hinaus habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass Volotea und easyJet als Empfänger eines Vorteils anzusehen seien, weil die Vergütungen, die ihnen aufgrund der mit den Flughafenbetreibern von Cagliari-Elmas und Olbia geschlossenen Verträge gezahlt worden seien, keine Gegenleistung für Dienstleistungen darstellten, die dem tatsächlichen Bedarf der Region entsprächen, und weil diese Verträge im Übrigen ohne vorherige Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens oder eines gleichwertigen Verfahrens geschlossen worden seien.


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