ALSO . Wie vor 40 Jahren war, weiss ich es leider nicht!
Das ist Deutschland HEUTE
Meldepflicht in Beherbergungsstätten . Die Meldevorschriften fuer die Hotellerie wird durch die meldegesetzt der Laender geregelt. Und das ist das Gesetzt zu suchen, in Bayern:
Bei Unterkunft in einer Beherbergungsstätte, z. B. Hotel, Pension, müssen Sie dort am Tag Ihrer Ankunft einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Bei Reisegesellschaften mit mehr als zehn Personen geht diese Verpflichtung auf den Reiseleiter über. Als Ausländer müssen Sie sich ausweisen können (Pass, Personalausweis). Sobald Sie länger als zwei Monate in einer Beherbergungsstätte wohnen, müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anmelden.
Beschreibung
Wer in einer Beherbergungsstätte, d. h. einer Einrichtung, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Beherbergung von fremden Personen dient, aufgenommen wird, hat am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben.
Die besonderen Meldescheine, die von den Beherbergungsstätten bereitzuhalten sind, müssen Angaben enthalten über
- den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
- den Familiennamen,
- den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
- den Tag der Geburt,
- die Anschrift und
- die Staatsangehörigkeiten.
Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben.
Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung den Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben.
Beherbergte Ausländer haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätte oder ihren Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen.
Die Ausführungen gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
Das Ausfüllen eines Meldescheins ist nicht erforderlich bei Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, Betriebs- oder Vereinsheimen, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden, Jugendherbergen des "Deutschen Jugendherbergswerks e.V." und Berghütten, ferner zeitweilig belegten Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit, Niederlassungen von Orden, Kongregationen, Gemeinschaften ohne kirchenamtliche Gelübde und Säkularinstituten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie deren Exerzitienhäusern.
Sobald der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat der Betreffende sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Ausfüllen eines Meldescheins erforderlich war oder nicht.
Die Leiter von Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten haben auf die Erfüllung der Meldepflichten ihrer Gäste hinzuwirken und entsprechende Meldescheine bereitzuhalten. Bei beherbergten ausländischen Gästen (sie müssen ein gültiges Identitätsdokument vorlegen) sind die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Legen beherbergte ausländische Gäste kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
Die Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte ein Jahr aufzubewahren, für die Polizei und die Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten sowie ihnen auf Verlangen auszuhändigen, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer binnen angemessener Frist zu vernichten
Auch in Deutschland gibt es aber andere Gesetzte an den sich man halten sollte oder die auch Erklaerungen geben.
Zum Beispiel , das Meldegesetzte fuesagt deutlich was ein Wohnung ist, fuer das gesetztgeber:
Art. 14
Begriff der Wohnung
1 Wohnung im Sinn dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
2 Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffs der Bundeswehr.
3 Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
4 Art. 20 bleibt unberührt.
Bei weiterlesen trifft man noch etwas interessant, dass deutlich klaert, wie die Laenge vom ein Aufenthalt, nicht umbegrenzt ist, und daher, wenn die OMA 4 Monaten zum Besuch kommt, kann der Gemeinde, sich einmischen
ART. 24 Einer Meldepflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 unterliegt nicht, wer
1.
in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 oder nach Art. 20 gemeldet ist und zum Zweck eines
nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine weitere Wohnung bezieht
Auskunftspflicht und Auskunftsrecht des Wohnungsgebers
(1)
1 Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
So merkt man dass in Grunde, Deutschland und Italien nicht anders sind .
NUR in Italien gilt das Polizeiliche Anmeldung, oder das besondere Meldescheine, laut Deutsche Gesetzte, auch in Privaten Bereich.
Wie genau , da hier angeblich nur laut Gestzt Verordung deutslich klaeren kann, kommt es noch
So einfach ist das Welt.