Hallo,
tut mir echt leid mit dem gestohlenen Bus. Ich weiß wie das ist unser T4 wurde uns vor 3 Jahren ebenfalls gestohlen, allerdings in Deutschland. Hier ein paar Tipps für die Vorgehensweise bei der Schadensregulierung mit der Versicherung.
Folgende Unterlagen/Sachen sollten dem Versicherer vorgelegt werden:
- Kaufvertrag
- Rechnungen/Belege über die Inspektionen
- Rechnungen/Belege über seit dem Kauf erworbenes Zubehör oder Ersatzteile (z.B. Felgen/Reifen, Radio,
- AU- und TÜV-Beleg
- Fotos vom Bus (je mehr und detailierter, desto besser!)
Je mehr Informationen Ihr Eurem Versicherer über Euren gestohlenen Bus zukommen lasst, desto positiver fällt in der Regel die Regulierung aus!
Ausserdem solltet ihr schon mal den Fahrzeugmarkt bei Autoscout 24 oder Mobile.de nach vergleichbaren Fahrzeugen beobachten. Der Wiederbeschaffungswert richtet sich nämlich nach Akten-, sowie Marktlage. Daher ist es wichtig zu wissen zu welchem Preis vergleichbare Fahrzeuge gehandelt werden.
In meinem Fall konnte ich dadurch dem Gutachter der Versicherung nachweisen, dass vergleichbare Fahrzeuge ca.1000€ höher gehandelt wurden als er berücksichtigt hat. Nach knapp vier Wochen hatten wir dann das Gutachten über den Wiederbeschaffungswert in der Hand. Allerdings wollte die Versicherung unter Berufung auf §13, (5) nur den Nettowiedrbeschaffungswert erstatten. Die der Mwst. vom (Brutto-) Wiederbeschaffungswert wurde einbehalten, da diese nach deren Auffassung nur erstattet werden kann, wenn sie für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewandt wird.
Im Klartext heißt das, wenn du ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug anschaffst (auch beim Händler), hast du in der Regel keine Rechnung mit ausgewiesener Mwst., und Versicherung ersetzt nur den Netto-Wiederbeschaffungswert.
Meine Versicherung hat das auch versucht, hat dann aber nachdem ich hartnäckig geblieben bin den vom Sachverständigen festgestellten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert erstattet.
Anders sieht es allerdings aus, wenn kein Ersatzfahrzeug angeschafft werden soll, und fiktiv abgerechnet wird.
(BGH, Urteil vom 01.03.2005 (Akz. VI ZR 91/04))
Bei dieser Ersatzbeschaffung handelt es sich um einen tatsächlich aufgewendeten Betrag für eine im Rahmen des vom Gutachter bestimmten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert. Eine Kürzung des genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert um eine „fiktive Mehrwertsteuer“ von 19% im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung widerspricht der originären Funktion des Schadensersatzes, der in der Wiederherstellung des früheren Zustandes liegt, und würde den Geschädigten schlechter stellen, als er vor dem Schaden gestanden hat.
Gruss
Michael