Reisefreimengen 2026 einhalten:

Beppe

Sehr aktives Mitglied
Reisefreimengen 2026 einhalten:
das nächste Reisejahr steht an:

Richtmengen für Einfuhren aus EU-Mitgliedstaaten:

1. Alkoholische Getränke

10 Liter Spirituosen (wie z.B. auch unvergällter Ethylalkohol / Trinkalkohol über 80% vol.!)
10 Liter alkoholhaltige Süßgetränke (Alcopops)
- 20 Liter Zwischenerzeugnisse wie Sherry, Portwein oder Marsala
60 Liter Schaumwein (wie z.B. Vino Spumante, Vino Frizzante, Prosecco)
110 Liter Bier
Wein darf aus EU-Staaten für die private Verwendung in unbegrenzter Menge eingeführt werden.

2. Tabakwaren
800 Zigaretten
400 Zigarillos
200 Zigarren
1 Kilogramm loser Rauchtabak (Schnitttabak)

Für die Länder Bulgarien, Ungarn, Litauen, Lettland, Rumänien und Kroatien galten bis Ende 2017 strengere Auflagen. Bis dahin durften von dort maximal 300 Zigaretten steuerfrei mitgebracht werden. Seit Anfang 2018 gelten nun aber auch hier dieselben Freigrenzen wie für andere Mitgliedstaaten der EU.

3. Kaffee
10 Kilogramm Kaffee oder kaffeehaltige Waren

4. Kraftstoffe, gilt für jedes Motorfahrzeug
Bei der Einreise nach Deutschland mit dem Auto – aus einem anderen EU-Land – darf man zusätzlich zum Tankinhalt, maximal 20 Liter im Reservekanister einführen.

Hinweis:
Sollte bei einer Reise innerhalb der EU auch ein Nicht-EU-Land durchquert werden, wie zum Beispiel die Schweiz, können dort strengere Einfuhrbestimmungen gelten. Beim Grenzübertritt von einem Nicht-EU-Staat aus gelten die Richtmengen für Einfuhren aus EU-Staaten nur dann, wenn man nachweisen kann, dass die mitgebrachten Waren in einem EU-Mitgliedstaat erworben wurden (deshalb unbedingt hierfür Rechnungen o.ä. aufbewahren und zum Nachweis mitführen!). Ansonsten gelten die strengeren / tatsächlichen (zollpflichtigen!) Einfuhrbeschränkungen.
 
Zuletzt geändert:
Was ist Freimenge?
Was ist Freigrenze?

Freimenge ist die zugestandene / erlaubte Menge, die man "frei" (unverzollt) einführen darf.
Wird die Freimenge überschritten, so ist die Freigrenze erreicht, ab der auf alles eine Zollgebühr erhoben wird.

Werden die genannten Freigrenzen überschritten, so sind Zollgebühren + der Einfuhrumsatzsteuer auf den gesamten Warenwert zu zahlen. Die Steuer entspricht dann der deutschen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) und beträgt in der Regel 7 oder 19 %.

Wird sowas im Rahmen eines Schmuggelversuches festgestellt, so kann zusätzlich zu den Zollgebühren und der Umsazsteuer noch eine erhebliche Strafzahlung fällig werden!
 
Übrigens;
wie rechnet der Zoll ?:

z.B. hat man 20 Flaschen á 1 Liter 96 %-igen Trinkalkohol nach D (unangemeldet!) bringen wollen.
Normal zugestande Menge: nur maximal 10 Liter = 10 Flaschen á 1 Liter.

Wie rechnet der Zoll:.
Ermittelter Warenwert in Italien: € 20,-- pro Flasche
20 x 20 = € 400,-- Nettowarenwert

20 Flaschen = 20 x 1 Liter = 20 Liter Trinkalkohol
Alkoholsteuer: € 1,30 pro Liter = 20 x € 1,30 = + € 26,--

Zollübergangswert:
Nettowarenwert: 400,--
Alkoholsteuer: 26,00
Gesamtwert: 426,00 (Umsatzsteuerbemessungswert)
______________________
Zu zahlen:
Alkoholsteuer 26,00
+ Umsatzsteuer:
19% = 80,94
Verwaltungs
verfahrensgebühr 70,00
Strafzahlung 200,00

Gesamt: 376,94
==========

hätte man dagegen alles ordnungsgemäß angemeldet, dann käme man mit;
+ 26,-- Alkoholsteuer sowie +80,94 Umsatzsteuer = 106,94 Gesamtzahlung davon!
 
Zuletzt geändert:
Zur Illustration der Kosten eines Zollvergehens ist das Beispiel ganz nett. Für mich stellt sich die Frage, warum jemand 20l unvergällten Trinkalkohols (Ethylalkohol ~96%) von Italien nach D bringen sollte. Der Preisunterschied zwischen D und Italien für dieses Produkt ist nur gering. Für Wein sieht das schon relevanter aus, wenn man der Meinung ist, dass man einen Vermentino oder Cannonau aus Sardinien nach D bringen muss. Wenn dann noch die passende Salsiccia im Gepäck gefunden wird und die dafür notwendigen veterinärrechtlichen Dokumente wie Gesundheitsbescheinigungen und ein gültiges Begleitdokument (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) nicht dabei sind, werden die Gaumenfreuden schmerzhaft teuer.
 
Dann gehe ich doch lieber in D in die Kneipe, um ein Bier zu trinken mit 7%, die jeder Wirt freiwillig an mich weiter berechnet, wenn ich keinen Beleg mitnehmen möchte.
 
Alles richtig und gut, was Beppe schreibt, Daumen hoch dafür!

Das Bekloppte an der Geschichte ist: Wein für den Eigengebrauch ist unbeschränkt... wobei ich mich da nicht mit Zöllnern drum kloppen wollen würde, die haben vielleicht "andere Ideen" :cool:

Ich würde hin auf die Insel sowieso keinen Tropfen Wein mitnehmen, auf dem Rückweg sieht das schon anders aus... Die Mitnahme vom Cannonau wäre demnach bestenfalls auf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs beschränkt :p
 
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