Bargeld/Barmittel: Ein- und Ausfuhr nach Italien - Devisen- und Außenwirtschaftsgesetz

Beppe

Sehr aktives Mitglied
Bargeld/Barmittel: Ein- und Ausfuhr nach Italien - Devisen- und Außenwirtschaftsgesetz

Aus gegebenenem Anlaß:
Desöfteren kommen Ein- und Ausreisende in Schwierigkeiten, weil sie die anmeldefreien zugestandenen Bargeldmengen (von max. € 9.999,--) überschreiten.

In den letzten Wochen wurden wiederholt Reisende von und nach Italien von den Zöllnern angehalten, weil die mitgeführten Geldmengen, die lt. Devisen- und Außenwirtschaftsgesetz meldepflichtig (!) sind, diese überstiegen und nicht angemeldet wurden.

Der Transport von Bargeld oder Barmitteln ist bis zu einem Gesamtbetrag von weniger als 10.000 Euro nicht anmelde- bzw. erklärungspflichtig. Ab einem Betrag von € 10.000,-- ist es hingegen notwendig, eine Erklärung abzugeben, die spätestens bei der Ein- oder Ausreise von/nach Italien abgegeben wird, wenn der Gesamtbetrag oder Wert den Betrag von >/= € 10.000,-- ist oder übersteigt.

Eine Nichterklärung stellt einen Verstoß gegen das Wirtschafts- oder Devisengesetz dar, was bei einem Verstoß gegen selbiges z.B. bei Mitführen von nicht erklärtem Bargeld/Barmitteln dazu führt, daß von demjenigem Betrag, der € 10.000,-- übersteigt, jeweils 30% beschlagnahmt werden. Zusätzlich wird eine Strafzahlung i.H.v. 10% - 30% des überschreitenden Betrages als Verwaltungssanktion verhängt.

Und bei Bargeldbewegungen, die diese zugestandenen € 9.999,-- um mehr als € 10.000,-- übersteigen, wird eine Beschlagnahme i.H.v. 50 % des überschreitenden Betrages vorgenommen sowie die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion in Höhe von 30 % bis 50 % des erlaubten Grenzwertes überschreitenden Betrages fällig.

Im übrigen: Alle Reisenden, die hiergegen verstießen, hatten allerdings die Möglichkeit, die Situation durch sofortige Zahlung einer reduzierten Geldstrafe von 'lediglich' 15 % des Überschreitungsbetrages vom zulässigen Betrag direkt zu begleichen, wovon diese in der Regel auch Gebrauch machten.

A proposito:
Auch in D sind die wertmäßigen Beträge für die Einfuhrhöhen bei Barmitteln bzw. deren Anmeldepflicht identisch!
 
Zuletzt geändert:
....Danke nochmals für den Hinweis....ich schüttel nochmals meine Badeshorts vor der Einreise aus, sicher ist sicher.... ;))
 
@Piri

Anzeigepflichtige gleichgestellte Zahlungsmittel

Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten
  • Sparbücher
  • Edelsteine (roh oder geschliffen), wie z.B. Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde
  • Gold in Form von
    • Münzen mit einem Goldgehalt von unter 90 Prozent
    • Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von unter 99,5 Prozent
  • Andere Edelmetalle, wie z.B. Platin oder Silber
 
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