Neues EU-Erbrecht gilt auch für Deutsche in Italien
Jemand aus dem Forum hat mich dankenswerter Weise darauf aufmerksam gemacht, dass ab dem 17.8.2015 die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten ist. Der wichtigste Punkt: Es gilt das Erbrecht des Landes, in dem man seinen gewöhnlichen Auifenthalt hatte (Wohnsitzprinzip). Für Deutsche, welche auf Sardinien wohnhaft sind, gilt also prinzipiell das italienische Erbrecht.

Hier eine Zusammenfassung:

http://www.erbrechtsforum.de/documents/ausl-recht/Internationales-Erbrecht-Deutschland-Italien.pdf

Einen Überblick über die EU-Verordnung findet ihr hier:

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eu-erbrechtsverordnung-neuregelungen-erben-europa/

Günther
 
In einem TV-Beitrag hieß es, dass das jeweilige Landesrecht außer Kraft gesetzt würde, wenn man in seinem Testament niederschreibt, dass das deutsche Recht angewendet werden soll.
 
So heißt es in manchen Berichten. Ob das stimmt (auch für bereits verfasste Testamente), ist nicht klar. Für mich persönlich ist wichtig, welches Erbrecht für die Erben vorteilhafter wäre. Der Pflichtteil-Anspruch im ital. Recht z.b.
 
Zuletzt geändert:
Bei dem hinterbliebenen Ehegatten (Partnerschaften zählen nicht) u. 1 Kind z.b. erben diese im Verhältnis 1:1.
Das kann auch durch ein Testament nicht ausgehebelt werden.

Evtl. Erbmasse in D. wird auch nach ital. Erbrecht behandelt. Muss man also genau abwägen. Das mache ich jetzt (auch wenn ich noch so alt werden möchte wie Beas Großmutter), aber man weiß ja nie, was kommt - und wann.

Günther
 
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