Auto Italienische KFZ-Führungsregelung EU-rechtswidrig!
Beppe
Sehr aktives Mitglied
Die italienische Gesetzesregelung in Artikel 93 der ital. StVO (seit 18.12.2018) ist rechtswidrig und steht nicht im Einklang mit EU Regelungen.
Mit dem neuen Artikel 93 verpflichtete (untersagte !) Italien in Italien wohnhaften Personen kein KFZ mit ausländischem Kennzeichen in Italien zu führen.
Der EU- Gerichtshof stellt mit Urteil vom 16.12. 2021 (C-274/20) zu Artikel 93 der italienischen StVO in Verbindung mit der in Italien seit Dezember 2018 geltenden Pflicht zur Ummeldung von KFZ's aus anderen EU-Mitgliedsstaaten fest, wenn der Halter oder Lenker seit mehr als 60 Tagen in Italien wohnhaft ist, daß diese Regelung rechtswidrig ist.
Die EU Richter sind der Ansicht, daß es rechtswidrig ist, einem EU Bürger das Führen eines KFZ mit ausländischem
Kennzeichen zu verbieten und dieser hierdurch quasi gezwungen wird, dieses nach Italien umzumelden.
Selbst dieses, wenn die KFZ-Nutzung in Italien nur vorrübergehend oder kurzzeitig ist.
Das EU-Gericht führt weiter aus, dass nach der italienischen Regelung, wonach Personen, die seit mehr als 60 Tagen in Italien wohnen, (ein bereits in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassenes KFZ ummelden zu müssen und die entsprechenden Gebühren zu entrichten), letztlich eine Steuer auf die grenzüberschreitende Gebrauchsleihe von Kraftfahrzeugen erhebt. Demgegenüber steht, daß die Gebrauchsleihe von in Italien zugelassenen Fahrzeugen nicht dieser Doppelbesteuerung unterliegt. Eine solche Ungleichbehandlung dürfte italienische Staatsbürger davon abhalten, die ihnen von Bürgern eines anderen EU-Staates angebotene Gebrauchsleihe eines bereits im Ausland zugelassenen Fahrzeugs anzunehmen.
Für den EU-Gerichtshof ist die unentgeltliche grenzüberschreitende Leihgabe eines KFZ nämlich ein Kapitalverkehr, so dass die italienische Norm in jeder Hinsicht eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Artikel 63 AEUV siehe auch:
(https://ec.europa.eu/info/business-...inance/financial-markets/capital-movements_de)
darstellt, die zwischen den Ländern der Union unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall ging es ging um einen in Italien ansässiger Bürger, der gegen die hohe Strafe, die ihm auferlegt worden war (gem. Artikel 93 der StVO, Einspruch erhoben hatte, weil er in Italien ein KFZ mit slowakischem Kennzeichen geführt hatte, welches auf den Namen seiner in der Slowakei wohnhaften Ehefrau zugelassen war.
Bleibt abzuwarten, inwieweit diese Entscheidung ein Änderung bzw. Anpassung der Regelung(en) bringen wird bzw. eine EU-Recht konforme Auslegung durch Behörden und/oder Gerichte.
Mit dem neuen Artikel 93 verpflichtete (untersagte !) Italien in Italien wohnhaften Personen kein KFZ mit ausländischem Kennzeichen in Italien zu führen.
Der EU- Gerichtshof stellt mit Urteil vom 16.12. 2021 (C-274/20) zu Artikel 93 der italienischen StVO in Verbindung mit der in Italien seit Dezember 2018 geltenden Pflicht zur Ummeldung von KFZ's aus anderen EU-Mitgliedsstaaten fest, wenn der Halter oder Lenker seit mehr als 60 Tagen in Italien wohnhaft ist, daß diese Regelung rechtswidrig ist.
Die EU Richter sind der Ansicht, daß es rechtswidrig ist, einem EU Bürger das Führen eines KFZ mit ausländischem
Kennzeichen zu verbieten und dieser hierdurch quasi gezwungen wird, dieses nach Italien umzumelden.
Selbst dieses, wenn die KFZ-Nutzung in Italien nur vorrübergehend oder kurzzeitig ist.
Das EU-Gericht führt weiter aus, dass nach der italienischen Regelung, wonach Personen, die seit mehr als 60 Tagen in Italien wohnen, (ein bereits in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassenes KFZ ummelden zu müssen und die entsprechenden Gebühren zu entrichten), letztlich eine Steuer auf die grenzüberschreitende Gebrauchsleihe von Kraftfahrzeugen erhebt. Demgegenüber steht, daß die Gebrauchsleihe von in Italien zugelassenen Fahrzeugen nicht dieser Doppelbesteuerung unterliegt. Eine solche Ungleichbehandlung dürfte italienische Staatsbürger davon abhalten, die ihnen von Bürgern eines anderen EU-Staates angebotene Gebrauchsleihe eines bereits im Ausland zugelassenen Fahrzeugs anzunehmen.
Für den EU-Gerichtshof ist die unentgeltliche grenzüberschreitende Leihgabe eines KFZ nämlich ein Kapitalverkehr, so dass die italienische Norm in jeder Hinsicht eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Artikel 63 AEUV siehe auch:
(https://ec.europa.eu/info/business-...inance/financial-markets/capital-movements_de)
darstellt, die zwischen den Ländern der Union unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall ging es ging um einen in Italien ansässiger Bürger, der gegen die hohe Strafe, die ihm auferlegt worden war (gem. Artikel 93 der StVO, Einspruch erhoben hatte, weil er in Italien ein KFZ mit slowakischem Kennzeichen geführt hatte, welches auf den Namen seiner in der Slowakei wohnhaften Ehefrau zugelassen war.
Bleibt abzuwarten, inwieweit diese Entscheidung ein Änderung bzw. Anpassung der Regelung(en) bringen wird bzw. eine EU-Recht konforme Auslegung durch Behörden und/oder Gerichte.